Satzung des Netzwerk Cuba – informationsbüro – e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „NETZWERK CUBA – informationsbüro -„. Er hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein ist in das Vereinsregister in Bonn eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.

§ 2

  1. Zweck des Vereins „NETZWERK CUBA – informationsbüro -“ ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
    1. Koordination und Veranlassung von Hilfeleistungen für die notleidende Bevölkerung in Cuba (Nahrungsmittel, Kleidung, Medizin, Geldspenden), insbesondere durch Spendenkampagnen nach Naturkatastrophen auf Cuba.
    2. Förderung von Kontakten und Austausch in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit.
    3. Verbreitung von Nachrichten und Informationen aus und über Cuba.
    4. Organisierung und Durchführung von Informationsveranstaltungen mit Delegationen aus Cuba, sowie Unterstützung von Studienaufenthalten und Seminaren auf Cuba.

§ 3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch irgendwelche sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge noch etwaige sonstige Leistungen zurück.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen bzw. Spesen für ehrenamtliche Tätigkeit im Interesse des Vereins.
  6. Sind Mitglieder beruflich für den Verein tätig, können sie entsprechend ihrer Tätigkeit bzw. Leistung eine angemessene Vergütung erhalten.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Die Mitglieder des Vereins haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Der Verein haftet für die Verbindlichkeiten nur in Höhe seines jeweiligen Vereinsvermögens.
  9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

  1. Es gibt aktive und fördernde Mitglieder. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen, über die Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Fördernde Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Organisationen und Gruppen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den satzungsgemäßen Zielen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt. über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Vereinsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6

  1. Die Mitgliederversammlung hat die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten. Sie wählt und entlastet insbesondere den Vorstand und beschließt die Geschäftsordnung.
  2. Die Jahreshauptversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes oder bei ihrer/seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter/in geleitet.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in und dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

§ 7

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt einen Vorstand, dessen Aufgaben in der Satzung und Geschäftsordnung definiert sind. Es können nur Vollmitglieder und Fördermitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Zahl der Fördermitglieder im Vorstand darf 1/3 nicht überschreiten.
  2. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der Vollmitglieder und Fördermitglieder zwei Kassenprüfer/innen, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
  3. Sowohl zur Wahl des Vorstandes wie zur Wahl der Kassenprüfer/innen haben die Vollmitglieder ein passives und aktives Wahlrecht; die Fördermitglieder haben zu den genannten Wahlen ein passives Wahlrecht.

§ 8

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, im einzelnen dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in sowie ggf. Beisitzer/innen. Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit dauert bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt.
  3. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 9

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach seiner Feststellung durch das zuständige Finanzamt an Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges, Ärzte in sozialer Verantwortung e. V. (IPPNW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10

  1. Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom zuständigen Amtsgericht oder vom zuständigen Finanzamt verfügt oder angestrengt werden, soweit sie dem Vereinszweck nicht widersprechen.
  2. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des „NETZWERK CUBA – Informationsbüros -“ am 19.06.1993 in Frankfurt/Main beschlossen, bei der Jahreshauptversammlung am 24.01.1998 in Essen und auf einer Vorstandssitzung am 29.10.05 in Berlin überarbeitet, durch die Jahreshauptversammlungen am 02.02.2013 und 01.02.2014 geändert und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg in Kraft.