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Gemeinsamer Standpunkt der EU
1996X0697
96/697/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 2. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund
von Artikel J.2 des Vertrags über die Europaeische Union festgelegt -
zu Kuba
Amtsblatt nr. L 322 vom 12/12/1996 S. 0001 - 0002
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DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf
Artikel J.2 -,
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:
1. Die Europäische Union verfolgt in ihren Beziehungen zu Kuba das Ziel,
einen Prozeß des Übergangs in eine pluralistische Demokratie und die Achtung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eine nachhaltige Erholung
und Verbesserung des Lebensstandards der kubanischen Bevölkerung zu fördern.
Die Chancen für einen friedlichen Übergang stünden dann am besten, wenn
das derzeitige Regime einen derartigen Prozeß selbst einleiten oder zulassen
würde. Es ist nicht die Politik der Europäischen Union, den Wandel durch
Zwangsmaßnahmen herbeizuführen zu versuchen, die nur die wirtschaftliche
Not der kubanischen Bevölkerung noch vergrössern würden.
2. Die Europäische Union erkennt an, daß Kuba den Versuch unternimmt,
seine Wirtschaft zu öffnen. Der Europäischen Union ist sehr daran gelegen,
Kubas Partner bei der schrittweisen und unumkehrbaren Öffnung der kubanischen
Wirtschaft zu werden. Wie bereits auf der Tagung des Europäischen Rates
in Florenz dargelegt, vertritt die Europäische Union den Standpunkt, daß
eine umfassende Zusammenarbeit mit Kuba von Fortschritten im Bereich der
Menschenrechte und der politischen Freiheit abhängt.
3. Um den friedlichen Wandel in Kuba zu erleichtern, wird die Europäische
Union
a) den derzeitigen Dialog mit den kubanischen Behörden und mit allen
Sektoren der kubanischen Gesellschaft intensivieren, um die Achtung
der Menschenrechte und echte Fortschritte in Richtung auf eine pluralistische
Demokratie zu fördern;
b) stärker als bisher alle sich bietenden Gelegenheiten nutzen, um
die kubanischen Behörden - sowohl öffentlich als auch in geschlossenem
Kreise - an ihre grundlegende Verantwortung für die Menschenrechte,
insbesondere das Recht der freien Meinungsäusserung und die Vereinigungsfreiheit,
zu erinnern;
c) die Reform der die politischen und bürgerlichen Rechte betreffenden
kubanischen Gesetze, einschließlich des kubanischen Strafgesetzbuchs,
und mithin die Aufhebung aller politischen Straftatbestände, die Entlassung
aller politischen Häftlinge und die Einstellung der Schikanierung und
Bestrafung von Dissidenten fördern;
d) die Entwicklungen in der kubanischen Innen- und Aussenpolitik nach
den gleichen Maßstäben bewerten, die auch für die Beziehungen der Europäischen
Union zu anderen Ländern gelten; dazu gehören insbesondere die Ratifizierung
und die Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz der
Menschenrechte;
e) in der Zwischenzeit weiterhin bereit sein, über ihre Mitgliedstaaten
humanitäre Hilfe vorbehaltlich einer vorherigen Einigung über deren
Verteilung auf Ad-hoc-Basis zu gewähren; die derzeit geltenden Maßnahmen,
die die Verteilung der Hilfe durch Nichtregierungsorganisationen, die
Kirchen und internationale Organisationen sicherstellen, werden beibehalten
und im Bedarfsfall intensiviert. Der Rat stellt fest, daß die Kommission
in der gleichen Weise verfährt;
f) weiterhin bereit sein, über ihre Mitgliedstaaten auch gezielte Maßnahmen
wirtschaftlicher Zusammenarbeit zur Unterstützung der sich zur Zeit
vollziehenden wirtschaftlichen Öffnung durchzuführen. Der Rat stellt
fest, daß die Kommission in der gleichen Weise verfährt.
4. In dem Masse, wie die kubanischen Behörden Fortschritte auf dem Weg
zur Demokratie machen, wird die Europäische Union diesen Prozeß unterstützen
und prüfen, welche der ihr zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden nachstehend
aufgeführten Mittel zum Einsatz gelangen sollen, darunter
- die Intensivierung eines konstruktiven, erfolgsorientierten politischen
Dialogs zwischen der Europäischen Union und Kuba;
- die Intensivierung der Zusammenarbeit und insbesondere der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit;
- die Vertiefung des Dialogs mit den kubanischen Behörden durch die
geeigneten Gremien, um die Möglichkeiten für künftige Verhandlungen
über ein Kooperationsabkommen mit Kuba auf der Grundlage der einschlägigen
Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid und Florenz zu sondieren.
5. Der Rat überwacht die Durchführung dieses gemeinsamen Standpunkts.
Nach sechs Monaten findet eine Bewertung dieses gemeinsamen Standpunkts
statt.
6. Dieser gemeinsame Standpunkt gilt mit Wirkung vom 2. Dezember 1996.
7. Dieser gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.Geschehen
zu Brüssel am 2. Dezember 1996.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. QUINN
© Europäische Gemeinschaften
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