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NETZWERK CUBA - informationsbüro - e. V.

S A T Z U N G

§ 1

Der Verein führt den Namen "NETZWERK CUBA - Informationsbüro -". Er hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein ist in das Vereinsregister in Bonn eingetragen und führt den Zusatz "e. V.".

§ 2

1. Zweck des Vereins "NETZWERK CUBA - Informationsbüro -" ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

  • a) Koordination und Veranlassung von Hilfeleistungen für die notleidende     Bevölkerung in Cuba (Nahrungsmittel, Kleidung, Medizin etc.),
  • b) Förderung von Kontakten in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der     Öffentlichkeitsarbeit,
  • c) Verbreitung von Nachrichten und Informationen aus und über Cuba.

§ 3

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch irgendwelche sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge noch etwaige sonstige Leistungen zurück.

5. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen bzw. Spesen für ehrenamtliche Tätigkeit im Interesse des Vereins.

6. Sind Mitglieder beruflich für den Verein tätig, können sie entsprechend ihrer Tätigkeit bzw. Leistung eine angemessene Vergütung erhalten.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Die Mitglieder des Vereins haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Der Verein haftet für die Verbindlichkeiten nur in Höhe seines jeweiligen Vereinsvermögens.

9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

1. Es gibt aktive und fördernde Mitglieder. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen, über die Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Fördernde Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Organisationen und Gruppen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den satzungsgemäßen Zielen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Vereinsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6

1. Die Mitgliederversammlung hat die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten. Sie wählt und entlastet insbesondere den Vorstand und beschließt die Geschäftsordnung.

2. Die Jahreshauptversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

4. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes oder bei ihrer/seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter/in geleitet.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in und dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

§ 7

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluß des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

§ 8

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, im einzelnen dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in sowie ggf. Beisitzer/innen. Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit dauert bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt.

3. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 9

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen nach seiner Feststellung durch das zuständige Finanzamt an MEDICO INTERNATIONAL e. V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10

1. Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom zuständigen Amtsgericht oder vom zuständigen Finanzamt verfügt oder angestrengt werden, soweit sie dem Vereinszweck nicht widersprechen.

2. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des "NETZWERK CUBA - Informationsbüros -" am 19.06.1993 in Frankfurt/Main beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn in Kraft.

GESCHÄFTSORDNUNG

1. Präambel

Solidarität mit Cuba - Schluß mit der Blockade durch USA, EG und BRD!

Das cubanische Volk hat durch seine Revolution in einem Land der "Dritten Welt" enormes erreicht, insbesondere bei der Verwirklichung der Menschenrechte auf Nahrung, Gesundheit, Wohnung, Bildung, Ausbildung, Entwicklung, soziale Gerechtigkeit. Das cubanische Volk hat außerdem immer wieder seine internationale Solidarität unter Beweis gestellt. Seine Ärzte, Lehrer und Techniker arbeiten in anderen Ländern der "Dritten Welt"; Verfolgten und Verletzten aus ganz Lateinamerika gewährte und gewährt es Zuflucht; Tausende von strahlengeschädigten Kindern aus Tschernobyl fanden und finden dort medizinische Betreuung. Cuba ist deshalb eine wichtige Referenz für andere Länder der "Dritten Welt" gegen die wachsende Verelendung von Dreivierteln der Menschheit in der kapitalistischen neuen Weltordnung.

Doch die Lage auf Cuba ist dramatisch. Seit mehr als 30 Jahren erhalten die USA ihre staatsterroristische Blockade aufrecht, ja haben sie durch das Torricelli-Gesetz weiter verschärft. Der Handel mit den bisher weitaus wichtigsten Handelspartnern UdSSR und osteuropäischen Staaten ist fast zum Stillstand gekommen. Die EG verweigert jede Kooperation. Die Bundesregierung führt die Verträge Cuba-DDR nicht weiter. Die Versorgung der Bevölkerung ist daher gefährdet, die Lieferung von Energie und Rohstoffen praktisch zum Erliegen gekommen.

Cuba soll durch wirtschaftliche Strangulierung, bewaffnete Subversion, ja ggf. offene militärische Intervention wieder in den zentralamerikanischen Hinterhof der USA eingemeindet werden. EG und BRD unterstützen die USA, um Cuba, aufbauend auf der alltäglichen Desinformation fast aller Medien, in einer weltweiten Atmosphäre der Gleichgültigkeit politisch zu isolieren und zum Abschuß freizugeben.

Gerade in dieser bedrohlichen Situation versichern wir Cuba unserer umfassenden politischen und materiellen Unterstützung und beharren darauf, das Recht des cubanischen Volkes auf Entwicklung und auf eine eigene Entwicklung einzufordern. Unsere und vieler anderer internationale Solidarität muß dem cubanischen Volk einen Freiraum zur schöpferischen Fortentwicklung des Erreichten eröffnen!

Deshalb fordern wir:

  • die unverzügliche, bedingungslose Aufhebung der von der EG und BRD unterstützten, völkerrechtswidrigen US-Wirtschaftsblockade;
  • die sofortige Beendigung aller Sanktionen gegen Unternehmen und Regierungen weltweit, die mit Cuba zusammenarbeiten; - den Abzug aller US-Truppen aus Guantánamo;
  • Schluß mit CIA-unterstützter, bewaffneter Subversion und Terroraktionen gegen Cuba, keine offenen US-Militaraktionen;
  • die Erfüllung oder Fortführung der Verträge Cuba - DDR durch die BRD;
  • keine Einmischung in die inneren Angelegenheiten Cubas, auch nicht durch die Instrumentalisierung der sog. "Menschenrechte" zur ausschließlich gegen Cuba geschwungenen Waffe;
  • weder US-Hinterhof-Politik in Zentral- und Lateinamerika noch kapitalistische "neue Weltordnung"

Wir rufen alle, für die Solidarität auch weiterhin ein grundlegender Wert bleibt auf, sich für Cuba politisch und materiell zu engagieren. Wir rufen alle, die sich als Person oder Organisation als Freunde Cubas verstehen, auf, durch breite Gegeninformationen dazu beizutragen, die von den Herrschenden betriebene Isolierung Cubas zu durchbrechen.

Cuba hat viele Freundinnen und Freunde in der Welt, in Lateinamerika und anderswo. Auch in der EG und der BRD müssen wir die Solidarität gegen die zunehmenden Angriffe auf Cuba verstärken.

Deshalb haben verschiedene Cuba-Solidaritätsgruppen in der BRD die "Infostelle Cuba" eingerichtet, um eine raschere Verbreitung von Informationen aus und über Cuba sowie über die jeweiligen Aktivitäten innerhalb der Cuba-Solidarität zu erreichen, wobei die volle Eigenständigkeit der Gruppen erhalten bleiben soll.

Das Informationsbüro soll folgende zentrale Funktionen haben:

a) Vernetzung der Solidariätsgruppen in Deutschland mit den Zielen:

  • zentrale Informationserfassung und -verbreitung,
  • effektive Interventionsmöglichkeiten,
  • Förderung des Informationsaustausches untereinander,
  • Unterstützung von gemeinsamen Aktivitäten von Solidaritätsgruppen;

b) Verbreitung von Informationen und Koordination von Kontakten;

c) Vernetzung mit internationalen Organisationen.

2. Delegationsprinzip

Nur Delegierte von Gruppen der Cuba-Solidarität können aktive Mitglieder des Vereins "NETZWERK CUBA - Informationsbüro -" werden. Jede Gruppe hat nur eine Stimme. Jede/r Delegierte/r kann nur eine Gruppe vertreten. Unter Gruppen werden die örtlichen und zentralen, Initiativen, unabhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder, regionale Organisationen sowie ihre bundesweiten Vorstände verstanden.

Alle Vereinsmitglieder haben auf Mitgliederversammlungen Rederecht und Antragsrecht. Stimmrecht kommt nur den Gruppendelegierten zu.

3. Mitgliederversammlungen

Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt.

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal im Jahr statt. Sie sind grundsätzlich öffentlich.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt mit den in der Satzung angegebenen Fristen unter Angabe mindestens folgender Tagesordnungspunkte:

*Rechenschaftsbericht Vorstand

* Finanzbericht

* Entlastung von Vorstand/Redaktionsgruppe/Finanzverantwortlichem

* Neuaufnahmen (von Gruppen)

* Anträge/Arbeitsplan für das folgende Jahr

* Neuwahlen: Vorstand/Redaktionsgruppe/Finanzmensch

Neuaufnahmen können sowohl bei den Jahreshauptversammlungen als auch bei ordentlichen Mitgliederversammlungen stattfinden.

Außerordentliche Jahreshauptversammlungen zu aktuellen oder dringlichen Fragen können vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitgliedergruppen einberufen werden. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit den in der Satzung angegebenen Fristen.

Jede Mitgliedsgruppe kann durch Antrag die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur Diskussion auf der nächsten Jahreshauptversammlung beantragen.

Die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich mit 2/3-Mehrheit.

4. Vorstand

Der Vorstand besteht im Regelfall aus 5 Personen- Er ist beschlußfähig, mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Vorstandssitzungen finden im Regelfall einmal pro Monat statt und sind vereinsöffentlich.

Der Vorstand arbeitet ausschließlich auf der Grundlage der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung gefaßt werden

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

* Führung der Vereinsgeschäfte in Zusammenarbeit mit dem Information

* Außenvertretung des Vereins bei der Vorbereitung von Kampagnen, Demonstrationen, Kongressen etc

Die Veröffentlichung von Presseerklärungen, Stellungnahmen etc. ist in ( Konzeption (in Nürnberg beschlossen) geregelt. Die Konzeption ist inhaltlich die Grundlage der Tätigkeit des Netzwerkes.

5. Redaktionsgruppe Rundbrief

Die Redaktionsgruppe des Rundbriefs wird von der Jahreshauptversammlung auf 1 Jahr gewählt. Alle Redaktionsmitglieder sind gleichberechtigt. Die F Redaktion wählt aus ihrem Kreis eine/n Verantwortliche/n im Sinne des Pressegesetzes.

Die Aufgebe der Redaktionsgruppe besteht hauptsächlich in der Sammlung und Auswahl sowie Herausgabe von aktuellem und für die Cuba-Solidarität wichtigen Informationsmaterial (vgl. Präambel). Der Rundbrief erscheint regelmäßig.

Jede Mitgliedsgruppe hat das Recht, die Arbeit ihrer Gruppe und ihre Projekte( vorzustellen. Alle Gruppen werden aufgefordert, Informationen an die Redaktionsgruppe weiterzuleiten sowie die im Rundbrief enthaltenen Information weiterzuverbreiten

Grundsätzlich werden Texte nur dann abgedruckt, wenn sie von mindestens 2/3 der gewählten Redaktionsmitglieder gebilligt werden.

Die Redaktionssitzungen sind für Vereinsmitglieder öffentlich.

das Nähere wird durch das Redaktionsstatut geregelt. Dieses kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit beschlossen oder geändert werden.

6. Infobüro-Gruppe

Die im Infobüro arbeitenden Personen verpflichten sich auf die Umsetzung in der Präambel beschriebenen Aufgaben des Infobüros.

Über die Besetzung des Infobüros entscheidet die Jahreshauptversammlung oder die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung bemüht sich um eine möglichst lückenlose Besetzung des Infobüros.

Den im Büro arbeitenden Mitgliedern werden alle im Interesse des Vereins begründet anfallenden Ausgaben ersetzt. Alle Ausgaben dürfen nur im Einvernehmen mit dem Vorstand (Finanzverantwortlichem) getätigt werden-.

Die Bürogruppe erstattet zu jeder Mitgliederversammlung einen Bericht über die Arbeit, sie beteiligt sich auch an der Erstellung des Finanzberichtes.

7. Mitgliedsbeiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens € 10,23 für Gruppen (Vollmitgliedschaft) und mindestens € 2,56 für Einzelpersonen (Fördermitgliedschaft).

Mit der Mitgliedschaft ist die kostenlose Zusendung des Rundbriefs verbunden. Nichtmitglieder können den Rundbrief gegen Gebühr abonnieren.

Stimmberechtigt auf Mitgliederversammlungen sind nur Mitgliedsgruppen oder Einzelmitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung nicht wesentlich (mehr als 3 Monatsbeiträge) im Rückstand sind.

Gruppen und Einzelpersonen können auf Antrag aus finanziellen Gründen der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

Ein Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten führt zur Streichung aus den Mitgliedslisten und damit auch zur Einstellung der Rundbrief-Lieferung.