Satzung des Netzwerk Cuba - informationsbüro - e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen "NETZWERK CUBA - informationsbüro -". Er hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein ist in das Vereinsregister in Bonn eingetragen und führt den Zusatz "e. V.".
§ 2
- Zweck des Vereins "NETZWERK CUBA - informationsbüro -" ist die
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
- Koordination und Veranlassung von Hilfeleistungen für die
notleidende Bevölkerung in Cuba (Nahrungsmittel, Kleidung, Medizin,
Geldspenden), insbesondere durch Spendenkampagnen nach Naturkatastrophen
auf Cuba.
- Förderung von Kontakten und Austausch in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit.
- Verbreitung von Nachrichten und Informationen aus und über Cuba.
- Organisierung und Durchführung von Informationsveranstaltungen mit
Delegationen aus Cuba, sowie Unterstützung von Studienaufenthalten und
Seminaren auf Cuba.
§ 3
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch irgendwelche sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge noch etwaige
sonstige Leistungen zurück.
- Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen bzw. Spesen für ehrenamtliche Tätigkeit im Interesse des Vereins.
- Sind Mitglieder beruflich für den Verein tätig, können sie
entsprechend ihrer Tätigkeit bzw. Leistung eine angemessene Vergütung
erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Die Mitglieder des Vereins haften nicht für die Verbindlichkeiten
des Vereins. Der Verein haftet für die Verbindlichkeiten nur in Höhe
seines jeweiligen Vereinsvermögens.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
- Es gibt aktive und fördernde Mitglieder. Aktives Mitglied kann jede
natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des
Vereins zu unterstützen, über die Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet
die Mitgliederversammlung.
- Fördernde Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften,
Organisationen und Gruppen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke
finanziell zu unterstützen. Sie haben das Recht, an der
Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den
satzungsgemäßen Zielen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
zuwiderhandelt. über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Vereinsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
- Die Mitgliederversammlung hat die sich aus dem Gesetz ergebenden
Rechte und Pflichten. Sie wählt und entlastet insbesondere den Vorstand
und beschließt die Geschäftsordnung.
- Die Jahreshauptversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der
Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder
es schriftlich verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden
vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen.
- Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des
Vereins können nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n des
Vorstandes oder bei ihrer/seiner Verhinderung durch dessen
Stellvertreter/in geleitet.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen
und von dem/der Protokollführer/in und dem/der Leiter/in der
Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
§ 7
- Die Jahreshauptversammlung wählt einen Vorstand, dessen Aufgaben in
der Satzung und Geschäftsordnung definiert sind. Es können nur
Vollmitglieder und Fördermitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die
Zahl der Fördermitglieder im Vorstand darf 1/3 nicht überschreiten.
- Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der Vollmitglieder
und Fördermitglieder zwei Kassenprüfer/innen, deren Aufgabe es ist, nach
Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der
Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu
bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
- Sowohl zur Wahl des Vorstandes wie zur Wahl der Kassenprüfer/innen
haben die Vollmitglieder ein passives und aktives Wahlrecht; die
Fördermitglieder haben zu den genannten Wahlen ein passives Wahlrecht.
§ 8
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei
Personen, im einzelnen dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrer
Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in sowie ggf. Beisitzer/innen. Er
führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit dauert bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur
gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt.
- Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 9
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
- Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das
Vermögen nach seiner Feststellung durch das zuständige Finanzamt an
MEDICO INTERNATIONAL e. V, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
- Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom
zuständigen Amtsgericht oder vom zuständigen Finanzamt verfügt oder
angestrengt werden, soweit sie dem Vereinszweck nicht widersprechen.
- Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des "NETZWERK CUBA
- informationsbüros -" am 19.06.1993 in Frankfurt/Main beschlossen, bei
der Jahreshauptversammlung am 24.01.1998 in Essen und auf einer
Vorstandssitzung am 29.10.2005 in Berlin überarbeitet und tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn in Kraft.